Satzung des Fachschaft ANK e.V.
Stand: 16. März 2022
§ 1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Studierenden der Fakultät Angewandte
”Natur- und Kulturwissenschaften an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg“, oder kurz FSANK“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz ”e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 15. März und endet am 14. März des Folgejahres.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Vertretung studentischer Interessen sowie die Stärkung der
studentischen Selbstverwaltung.
(3) Diese Zwecke sollen erreicht werden vor allem durch:
(a) Bereitstellung von Studienhilfen, die Studienberatung, die Information der Studierenden über fachliche, soziale, ökologische, kulturelle und sportliche Belange
(b) Verbesserung der Studienbedingungen und des Studienaufbaus
(c) Durchführung von Veranstaltungen für Studierende der Fakultät Angewandte Natur und Kulturwissenschaften
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, bleibt dabei parteipolitisch und konfessionell neutral und
verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Nur Kosten, die durch satzungsgemäße Vereinstätigkeit entstehen,
können an Vereinsmitglieder erstattet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, welche:
(a) in einem Studiengang der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften
an der Hochschule Regensburg immatrikuliert ist oder die Exmatrikulation nicht
länger als drei Jahre zurückliegt,
(b) Angestellter der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften ist oder
war,
(c) Dozent der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften ist oder war.
Nicht volljährige Personen, welche zuvor genannte Bedingung erfüllen, können bei schriftlicher Bestätigung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet
hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auch Förderer des Fördervereins der Studierenden der
Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Regensburg,
welche obig genannte Kriterien nicht erfüllen, in den Verein aufnehmen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer
des Fördervereins der Studierenden der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Regensburg in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
benennen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
wiederholt verletzt hat.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsstatus verlieren, sollte
dieser gegen §3 Absatz (5) verstoßen. Die Mitgliederversammlung hat dies zu überprüfen
und zu beschließen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Fördervereins der Studierenden
der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Regensburg aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ausgeschlossen
sind Mitglieder der Gruppen §3 Absatz (1) (a) und (b) sowie Förderer.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins der Förderung der Studierenden der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule
Regensburg e.V. zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des
Fördervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6. Zuwendungen
(1) Der Verein finanziert sich aus:
(a) Spenden,
(b) Mitgliedsbeiträgen,
(c) vereinszweckmäßigen Tätigkeiten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach der jährlichen Ordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die jährliche Ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7. Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) Vorstand,
(b) Mitgliederversammlungen (MV).
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
(a) 1. Vorsitzenden (Präsident),
(b) 2. Vorsitzenden (Kanzler),
(c) 3. Vorsitzenden (Schatzmeister).
(2) Der Vorstand soll möglichst beide Fachbereiche der Fakultät ANK vertreten.
(3) Der Präsident vertritt nach außen den Verein alleine. Der Kanzler und der Schatzmeister
vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur stimmberechtigte
Mitglieder des Vereins sein.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis
zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts und
die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Nennung der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
einen Geschäftstag nach Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung
des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der
Einladung bekannt zu geben.
(5) Mitglieder, die unentschuldigt bei der Mitgliederversammlung fehlen, werden automatisch passives Mitglied und sind für das folgende Geschäftsjahr nicht stimmberechtigt. Durch das Erscheinen bei der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr ändert sich der Mitgliedsstatus automatisch auf aktiv und sie sind wieder stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Erhaltung der Beschlussfähigkeit ist auch ohne Anwesenheit von Ehrenmitgliedern gegeben. Falls Ehrenmitglieder doch anwesend sind, sind diese weiterhin stimmberechtigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist in einer offenen Abstimmung zu wählen. Auf Antrag von einem Mitglied stimmt die Mitgliederversammlung über die Art der Abstimmung per Handzeichen ab. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Uber die gefassten Beschlüsse und den Ablauf von Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg über den Verwendungszweck entscheiden die gewählten Studierendenvertreter, der
Dekan und Studiendekan der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften
gemeinsam, wobei das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige studentische Zwecke zu verwenden ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Studierenden der Fakultät Angewandte
”Natur- und Kulturwissenschaften an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg“, oder kurz FSANK“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz ”e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 15. März und endet am 14. März des Folgejahres.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Vertretung studentischer Interessen sowie die Stärkung der
studentischen Selbstverwaltung.
(3) Diese Zwecke sollen erreicht werden vor allem durch:
(a) Bereitstellung von Studienhilfen, die Studienberatung, die Information der Studierenden über fachliche, soziale, ökologische, kulturelle und sportliche Belange
(b) Verbesserung der Studienbedingungen und des Studienaufbaus
(c) Durchführung von Veranstaltungen für Studierende der Fakultät Angewandte Natur und Kulturwissenschaften
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, bleibt dabei parteipolitisch und konfessionell neutral und
verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Nur Kosten, die durch satzungsgemäße Vereinstätigkeit entstehen,
können an Vereinsmitglieder erstattet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, welche:
(a) in einem Studiengang der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften
an der Hochschule Regensburg immatrikuliert ist oder die Exmatrikulation nicht
länger als drei Jahre zurückliegt,
(b) Angestellter der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften ist oder
war,
(c) Dozent der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften ist oder war.
Nicht volljährige Personen, welche zuvor genannte Bedingung erfüllen, können bei schriftlicher Bestätigung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet
hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auch Förderer des Fördervereins der Studierenden der
Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Regensburg,
welche obig genannte Kriterien nicht erfüllen, in den Verein aufnehmen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer
des Fördervereins der Studierenden der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Regensburg in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
benennen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
wiederholt verletzt hat.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsstatus verlieren, sollte
dieser gegen §3 Absatz (5) verstoßen. Die Mitgliederversammlung hat dies zu überprüfen
und zu beschließen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Fördervereins der Studierenden
der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Regensburg aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ausgeschlossen
sind Mitglieder der Gruppen §3 Absatz (1) (a) und (b) sowie Förderer.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins der Förderung der Studierenden der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften an der Hochschule
Regensburg e.V. zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des
Fördervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6. Zuwendungen
(1) Der Verein finanziert sich aus:
(a) Spenden,
(b) Mitgliedsbeiträgen,
(c) vereinszweckmäßigen Tätigkeiten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach der jährlichen Ordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die jährliche Ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7. Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) Vorstand,
(b) Mitgliederversammlungen (MV).
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
(a) 1. Vorsitzenden (Präsident),
(b) 2. Vorsitzenden (Kanzler),
(c) 3. Vorsitzenden (Schatzmeister).
(2) Der Vorstand soll möglichst beide Fachbereiche der Fakultät ANK vertreten.
(3) Der Präsident vertritt nach außen den Verein alleine. Der Kanzler und der Schatzmeister
vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur stimmberechtigte
Mitglieder des Vereins sein.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis
zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts und
die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Nennung der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
einen Geschäftstag nach Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung
des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der
Einladung bekannt zu geben.
(5) Mitglieder, die unentschuldigt bei der Mitgliederversammlung fehlen, werden automatisch passives Mitglied und sind für das folgende Geschäftsjahr nicht stimmberechtigt. Durch das Erscheinen bei der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr ändert sich der Mitgliedsstatus automatisch auf aktiv und sie sind wieder stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Erhaltung der Beschlussfähigkeit ist auch ohne Anwesenheit von Ehrenmitgliedern gegeben. Falls Ehrenmitglieder doch anwesend sind, sind diese weiterhin stimmberechtigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist in einer offenen Abstimmung zu wählen. Auf Antrag von einem Mitglied stimmt die Mitgliederversammlung über die Art der Abstimmung per Handzeichen ab. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Uber die gefassten Beschlüsse und den Ablauf von Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg über den Verwendungszweck entscheiden die gewählten Studierendenvertreter, der
Dekan und Studiendekan der Fakultät Angewandte Natur- und Kulturwissenschaften
gemeinsam, wobei das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige studentische Zwecke zu verwenden ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.